01.11.2007 | Neues Gemeinnützigkeitsrecht
Vergütungen für die Vorstandstätigkeit: Ehrenamtspauschale bietet neue Möglichkeiten
Darf ein Vereinsvorstand für seine Tätigkeit ein Entgelt beziehen? Diese Frage bringt selbst Fachleute ins Schwitzen. Vielfach wird nämlich die Meinung vertreten, dass Vorstandsmitglieder ausnahmslos nur ehrenamtlich tätig sein dürfen. Diese Ansicht ist – so viel vorab – falsch.
Richtig ist: An Vorstandsvergütungen sind eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere gelten vereins- und gemeinnützigkeitsrechtlich unterschiedliche Anforderungen. Wenn Sie diese aber beachten, steht einer Bezahlung nichts im Wege. In Frage kommt unter anderem der neue Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG), bei dem erstmals Zahlungen ohne Steuerabzug möglich sind.
Vorstandsvergütung und Gemeinnützigkeit
Anders als vielfach angenommen ergibt sich aus der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht automatisch, dass der Vorstand unbezahlt arbeiten muss. Die Vorschrift des § 55 Abgabenordnung (AO), nach der Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine „sonstigen Zuwendungen“ erhalten dürfen, bezieht sich nur auf unentgeltliche Zuwendungen.
Nicht dazu gehören Zahlungen des Vereins, denen eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht, wie das zum Beispiel bei Dienst- und Werkverträgen der Fall ist. Voraussetzung: Die Werte von Leistung und Gegenleistung sind „nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander abgewogen“ (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Textziffer 11 zu § 55 Absatz 1 Nummer 1). Das gilt auch für Vorstandsvergütungen.
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