07.07.2009 | OFD Koblenz klärt Zweifelsfragen
Rettungsdienstleistungen: So werden sie steuerlich behandelt
Gemeinnützige Rettungsdienste erbringen eine Reihe verschiedener Leistungen, die nur in bestimmten Fällen umsatzsteuerfrei bleiben. Welche konkreten Leistungen steuerfrei sind, hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz jetzt in einer aktuellen Verfügung aufgelistet.
Drei Steuerbefreiungsvorschriften kommen in Frage
In ihrem Schreiben stellt die OFD klar, dass Rettungsdienstleistungen nach drei Regelungen steuerbefreit sein können (Schreiben vom 27.4.2009, Az: S 7174 A - St 44 2; Abruf-Nr. 092145):
- Nach § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) - als heilberufliche Tätigkeit.
- Nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b UStG - bei der Beförderung von kranken und verletzten Personen.
- Nach § 4 Nummer 18 UStG - im Rahmen der Wohlfahrtspflege.
Grundsätzliche Erwägungen der OFD
Die Sanitätsorganisation erbringt mit der Durchführung des Rettungsdienstes und der Einrichtung und Unterhaltung der Leitstellen und Rettungswachen sonstige Leistungen an den Träger (meist Land oder Kommune). Das Entgelt dafür sind die Kostenerstattungen, die die Organisationen von den Trägern erhalten.
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