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  • 09.03.2009 | Ordnungsgelder vermeiden

    Ausschank im Sportheim:
    Wann braucht Ihr Verein eine Konzession?

    Der Ausschank von Getränken gehört zu den wichtigsten Nebeneinnahmen von Sportvereinen. Vielfach findet sich bei den Vereinen die Meinung, eine Gaststättenkonzession sei nicht nötig, wenn nur Mitglieder bewirtet werden. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart zeigt, dass das ein Irrtum ist, der hohe Ordnungsgelder nach sich ziehen kann. Diese sollten Sie vermeiden.  

    Was ist ein Gaststättengewerbe?

    Nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) braucht eine Erlaubnis (Gaststättenkonzession), wer ein Gaststättengewerbe betreibt und alkoholische Getränke ausschenkt. Ein Gaststättengewerbe liegt vor, wenn Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 GastG). Zudem muss der Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Als Gewinn gilt dabei jeder wirtschaftliche Vorteil, der zu einem Überschuss über die eigenen Aufwendungen führt. Das gilt für nahezu alle Vereine. Denn der Getränkeverkauf soll ja nebenher auch Mittel für die Kerntätigkeiten des Vereins erwirtschaften - also Überschüsse erzielen.  

    Beschränkung auf Mitglieder genügt nicht

    Vielfach findet sich die Meinung, eine Konzession sei nur für öffentlich zugängliche Gaststätten nötig, nicht dagegen, wenn nur Mitglieder bewirtet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat aber klargestellt, dass der Begriff „bestimmter Personenkreis“ in § 1 GastG auch für Mitglieder eines Vereins gilt (Beschluss vom 13.1.1993, Az: 3 ObOWi 111/92).  

     

    Aktuelle Entscheidung des VG Stuttgart

    Etwas anderes gilt nur bei einer individuellen, personengebundenen Einladung. Das trifft aber auf Vereine meist nicht zu, weil der Mitgliederkreis grundsätzlich offen ist - also Neumitglieder relativ schnell beitreten oder ausscheiden können (VG Stuttgart, Beschluss vom 12.1.2009, Az: 4 K 4570/08). Hier nehmen die Behörden im Zweifelsfall Bezug auf die Satzung, wo schon gemeinnützigkeitsrechtlich die Aufnahme von Mitgliedern nicht ausgeschlossen werden kann. Außerdem kommen oft Freunde und Familienangehörige hinzu. Ein laufender Ausschank wie er in Sportheimen üblich ist, erfolgt zudem in aller Regel nicht auf persönliche Einladung.