07.12.2009 | Persönlichkeitsrecht
Veröffentlichung von Namenslisten auf Homepage des Vereins
Die Veröffentlichung einer Namensliste auf der Internetseite eines Vereins fällt unter das Recht auf freie Meinungsäußerung. Solange die Veröffentlichung keine unwahren Behauptungen enthält, muss der Betroffene die Veröffentlichung hinnehmen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Sportverbands, der auf seiner Website eine Liste aller verhängten Spielsperren veröffentlichte. Ein betroffener Spieler wehrte sich gegen die Veröffentlichung, weil er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Diese Verletzung sah das OLG nicht. Die Auslegung oder Veröffentlichung einer Namensliste fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Das gilt zumindest dann, wenn es sich nicht um Werturteile, sondern um Tatsachenbehauptungen handelt - wie im Fall verhängter Sanktionen eines Verbands. Die Sanktionen gehen nicht nur die Betroffenen und ihren jeweiligen Verein an, sondern auch andere Vereine und am Spielgeschehen in den Ligen Beteiligte. Deshalb muss ihnen eine Möglichkeit gegeben werden, sich über aktuelle Sperren zu informieren, so das OLG. Anders als bei der Berichterstattung in der Presse oder im Fernsehen hat die Veröffentlichung auf der Homepage keine besondere Breitenwirkung. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Name des Betroffenen über Suchmaschinen gefunden werden kann. (Urteil vom 30.1.2009, Az: 14 U 131/08)(Abruf-Nr. 093900)