· Fachbeitrag · Persönlichkeitsrechte
Veröffentlichung von Fotos auf der Vereins-homepage: Wann benötigen Sie Einwilligungen?
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Wie stellen Sie Ihren Verein möglichst attraktiv dar? Natürlich auch dadurch, dass Sie ihm „ein Gesicht geben“ und auf der Homepage oder Ihrem Social-Media-Auftritt Fotos von Mitgliedern, Aktiven oder Ehrenamtlern veröffentlichen. Die jüngsten Tätigkeitsberichte der Bundes- und Landesdatenschutzbehörden lehren aber, dass in Vereinen immer noch viele Fehler gemacht werden, die nicht nur Ärger mit Betroffenen, sondern auch Bußgelder einbringen können. Erfahren Sie deshalb, worauf Sie bei der Verwendung von Fotos im Verein achten müssen. |
Welche Veranstaltung soll abgebildet werden?
Zunächst müssen Sie die Frage beantworten, von welchen Veranstaltungen Sie Fotos anfertigen und veröffentlichen möchten. Die Antwort finden Sie in zwei Vorschriften: Der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotographie“ (KunstUrhG). Der wesentliche Unterschied ist, dass nach der DSGVO stets eine Einwilligung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO), während das KunstUrhG für bestimmte Veranstaltungen (§ 23 KunstUrhG) eine solche Einwilligung für nicht erforderlich ansieht.
Wichtig | Das Bundesinnenministerium vertritt die Auffassung, dass das KunstUrhG fotoergänzende Regelungen enthält, die auch unter der DSGVO fortbestehen (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/14-1-personenbezogene-fotografien.html. Auch der BGH (Urteil vom 07.07.2020, Az. VI ZR 250/19, Abruf-Nr. 218042) vertritt die Auffassung, dass das KunstUrhG weiter anwendbar ist.
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