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  • 09.04.2010 | Prozessrecht

    Keine Prozesskostenhilfe für liquiden Verein

    Ob einem Verein Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, hängt nicht von seiner Ertragslage ab, sondern von seinem Geldguthaben. Ist dies ausreichend hoch, hat der Verein keinen Anspruch. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Verein hatte in den zwei zurückliegenden Jahren zwar Verluste gemacht, verfügte aber über ein Bankguthaben von rund 150.000 Euro. Bei diesem Kontostand könne eine Bedürftigkeit nur angenommen werden, wenn das Guthaben angesichts feststehender Ausgaben bereits vollständig verplant wäre und im Lauf der nächsten Monate aufgebraucht würde, so die Richter. Das aber konnte der Verein nicht nachweisen. (Beschluss vom 28.1.2010, Az: 5 Ta 433/09)(Abruf-Nr. 101014)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134893