09.03.2009 | Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung stehen an
Trainer und Übungsleiter im Sportverein: Selbstständig oder abhängig beschäftigt?
In den meisten Vereinen, insbesondere Sportvereinen, werden Übungsleiter, Trainer und Betreuer beschäftigt. Aus gut unterrichteten Kreisen wissen wir, dass im ersten Halbjahr 2009 vielen Vereinen Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ins Haus steht. Hier wird geprüft, ob die in dem Verein tätigen Übungsleiter, insbesondere im Bereich der Rentenversicherung, als versicherungspflichtig anzusehen sind.
Große Relevanz für Vereine
Die Frage nach der Sozialversicherungspflicht spielt für Vereine eine große Rolle. Kann ein Übungsleiter als selbstständig behandelt werden,
- hat der Verein keine Meldepflichten als Arbeitgeber und muss keine Lohnkonten führen,
- entstehen erhebliche Einsparungen bei den Abgaben - beim Verein genauso wie beim Übungsleiter
Andererseits kann eine Fehleinschätzung bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung zu erheblichen Nachzahlungen führen. Im Extremfall droht sogar eine persönliche Inhaftungnahme der Vorstandsmitglieder. Diese sollten - und können - Sie vermeiden
Der einfachste Fall: Der Übungsleiterfreibetrag
In aller Regel sind dem Tätigkeitsinhalt nach bei Übungsleitern, Trainern und Betreuern die Voraussetzungen einer Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (Übungsleiterfreibetrag) gegeben. Bei der Tätigkeit muss dabei durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen werden. Es muss also eine pädagogische Ausrichtung bestehen. Bei Sporttrainern ist das der Fall, auch wenn sie erwachsene Sportler betreuen. Nicht begünstigt sind dagegen zum Beispiel technische Betreuer, Platzwarte, etc.
Auch bei Übungsleitern drohen Gefahren
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