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  • 10.05.2010 | Rechnungslegung - Teil 2

    Jahresabschluss und Mittelverwendungsrechnung im Verein: Praxishilfen für Vereine

    Die Rechnungslegung in gemeinnützigen Organisationen ist kompliziert und für den „Nicht-Vereinssteuer-Experten“ nicht leicht durchschaubar. Damit Sie sich damit leichter tun, haben wir in der April-Ausgabe die rechtlichen Grundsätze erläutert. Nachfolgend erfahren Sie, wie der Verein sein Ergebnis ermittelt und wie die - gemeinnützigkeitsrechtlich erforderliche - Mittelverwendungsrechnung aussehen könnte.  

    Ergebnisermittlung und Gemeinnützigkeit

    Für gemeinnützige Körperschaften gilt nach § 63 Absatz 3 Abgabenordnung (AO) eine besondere Aufzeichnungspflicht - unabhängig von sonstigen Rechnungslegungspflichten. Sie müssen „durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben“ nachweisen, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung „auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet“ ist.  

     

    Erfordernisse an die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

    Grundsätzlich wird diese Anforderung durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erfüllt. Da steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und die Vermögensverwaltung nicht unmittelbar den steuerbegünstigten Zwecken dienen, müssen sie schon wegen dieser Abgrenzung in der Ergebnisrechnung getrennt geführt werden. In der Praxis werden zudem die Einnahmen und Ausgaben der Zweckbetriebe getrennt dargestellt.  

     

    Damit ergibt sich eine viergeteilte Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach folgendem vereinfachten Schema: