07.02.2011 | Recht
IHK: Auch gemeinnützige Körperschaften sind beitragspflichtig
Auch gemeinnützige Körperschaften sind Mitglied der Industrie- und Handelskammer, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und vom Finanzamt ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Trier im Fall einer gemeinnützigen GmbH (Urteil vom 1.12.2010, Az: 5 K 905/10.TR). Nach § 2 IHK-Gesetz gehören zur IHK alle juristischen Personen des privaten Rechts, wenn sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Dass eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, befreit nicht von der Beitragspflicht - so das VG.
Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 2 | ID 142128