01.10.2007 | Rechte und Pflichten kennen
Der Name des Vereins
Das Namensrecht ist nicht nur bei der Gründung des Vereins von Bedeutung. Es kann auch später eine Rolle spielen, wenn ein anderer Verein Rechte geltend macht oder die eigenen Namensrechte verletzt werden. Lesen Sie deshalb, worauf Vereine in punkto Namensrecht achten sollten.
Der Grundsatz der freien Namenswahl
Der Verein muss einen Namen haben. Dieser muss auch in das Vereinsregister eingetragen werden (§ 57 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Der Name hat nicht nur eine Kennzeichnungs- und Ordnungsfunktion, sondern es wird mit ihm auch eine gewisse Werbewirkung verbunden.
Grundsätzlich kann ein Verein seinen Namen und gegebenenfalls Namenszusätze frei wählen. Der Namenskern muss nicht zwingend einen Rückschluss auf den Zweck des Vereins zulassen. So ist auch ein Phantasiename zulässig oder ein Name in nicht deutscher Sprache. Hier wird jedoch gefordert, dass lateinische Schriftzeichen genutzt werden.
Der Verein darf grundsätzlich nur einen Namen führen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Verein im Rahmen des Nebenzweckprivilegs eine Firma fortführt. Dann darf der Verein den Firmennamen zusätzlich weiterführen. Der Verein kann jedoch zu seinem Namenskern (zum Beispiel Turnverein) auch einen Namenszusatz (Gründungsjahr oder Ort) wählen.
Einschränkungen der freien Wahl
Die freie Namenswahl wird durch einige Grundsätze eingeschränkt.
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