13.11.2008 | Reitvereine und ihre Besonderheiten
Praxisfragen zur steuerlichen Behandlung
von gemeinnützigen Pferdesportvereinen
Reit- und Fahrvereine können wegen Förderung des Sports grundsätzlich gemeinnützig sein. Typische Nebenleistungen dieser Vereine wie die Überlassung von Reitanlagen und Pferdeboxen oder die Pensionspferdehaltung werfen aber eine Reihe steuerlicher Fragen auf, die nachfolgend auf Basis der aktuellen Rechtsprechung beantwortet werden.
Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb
Für Pferdesportvereine gelten die allgemeinen Zwecksbetriebsbestimmungen im Sportbereich. Nach § 67a Abgabenordnung (AO) gelten sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen insgesamt 35.000 Euro im Jahr nicht übersteigen oder wenn auf die Anwendung dieser Zweckbetriebsgrenze verzichtet wird und kein bezahlter Sportler teilnimmt. Zu den sportlichen Veranstaltungen gehören vor allem Training, Wettkämpfe, Sportkurse und Sportlehrgänge. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Teilnehmer Mitglieder sind.
Die Vermietung von Reithallen und -plätzen an Mitglieder ist ein Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nummer 12 zu § 67a). Das gilt aber nicht für die Pensionspferdehaltung und die Vermietung von Pferdeboxen.
Steuerliche Folgen der Pensionspferdehaltung
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