09.03.2009 | Rundfunkgebühren
Befreiung gilt auch für Radios in „Insassentransport-Pkw“
Nach § 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag sind eine Reihe von gemeinnützigen Einrichtungen auf Antrag von der Erhebung von Rundfunkgebühren befreit. Das gilt unter anderem für Krankenhäuser, Behindertenheime, Jugendhilfeeinrichtungen und Obdachlosenheime. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat jetzt entschieden, dass auch für die Radios in den Pkw dieser Einrichtungen keine Rundfunkgebühren abgeführt werden müssen. Voraussetzung: Die Pkw werden überwiegend für den Transport der in der Einrichtung betreuten Personen eingesetzt. Werden Pkw dagegen vorwiegend für Einkaufs- und andere Besorgungsfahrten genutzt, gibt es keine Befreiung. (Urteil vom 27.11.2008, Az: 2 A 406/06) (Abruf-Nr. 090759)
Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 3 | ID 125300