· Fachbeitrag · Rundfunkgebühren
Der neue Rundfunkbeitrag - Das müssen Vereine beachten
| Zum 1. Januar 2013 löst der neue Rundfunkbeitrag die alte Rundfunkgebühr ab. Statt einer gerätebezogenen Gebühr wird ein Beitrag pro Betriebsstätte erhoben. Für gemeinnützige Einrichtungen gelten dabei Sonderregelungen. Erfahren Sie nachfolgend, wann und in welcher Höhe künftig Beiträge gezahlt werden müssen. |
Die Höhe des Beitrags
Für die Berechnung des Rundfunkbeitrags ist zunächst die Zahl der Betriebsstätten relevant. Für Einrichtungen des Gemeinwohls ist der Beitrag pro Betriebsstätte auf maximal 17,98 Euro monatlich gedeckelt. Bei weniger als 8 Mitarbeitern pro Betriebsstätte reduziert sich der Beitrag auf 5,99 Euro. Es spielt keine Rolle mehr, über wie viele Radios, Fernseher und Computer eine Einrichtung verfügt. Auch die Beitragspflicht für die auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge ist damit abgegolten.
Gemeinnützige Einrichtungen werden aber nur bei höheren Mitarbeiterzahlen begünstigt. Unter 20 Mitarbeitern pro Betriebsstätte unterscheidet sich der Beitrag nicht von dem, den gewerbliche Unternehmen zahlen müssen.
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