11.02.2010 | Satzung des Vereins
Unzureichende Vermögensbindungsklausel: Bundesfinanzministerium gibt Entwarnung
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juli 2009 (Az: V R 20/08) war unklar, ob Vereinen mit unzureichender Vermögensbindungsklausel in der Satzung Umsatzsteuernachforderungen drohen. Der BFH vertrat die Ansicht, dass der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe nur gewährt wird, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sogenannte Vermögensbindung nach § 61 Abgabenordnung (AO) erfüllt. Wir haben deshalb das Bundesfinanzministerium (BMF) um eine Stellungnahme gebeten. Die liegt jetzt vor und ist für Vereine positiv.
Der steuerliche und satzungsrechtliche Hintergrund
Nach Auffassung des BFH reicht es nicht aus, dass der Verein - per Freistellungsbescheid des Finanzamts - als gemeinnützig anerkannt ist. Um die umsatzsteurlichen Vergünstigungen zu erhalten, muss die Satzung der Körperschaft außerdem eine bestimmte Vermögensbindungsklausel enthalten. Optimal ist es, wenn in der Satzung die Klausel aus der Mustersatzung der Finanzverwaltung enthalten ist (früher Anlage 1 zum Anwendungserlass zur AO, jetzt Anhang 1 zu § 60 AO).
Viele Satzungen enthalten aber noch eine Regelung, nach der das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und der Beschluss über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Diese Regelung ist aber seit 2009 (Jahressteuergesetz 2009) nicht mehr zulässig.
Das Schreiben aus dem BMF
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