05.11.2009 | Wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs
Keine Steuerermäßigung ohne formelle Vermögensbindungsklausel in der Satzung!
Dringenden Handlungsbedarf für gemeinnützige Organisationen erzeugt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Es betrifft alle gemeinnützigen Organisationen, die umsatzsteuerpflichtig sind und die Vermögensbindungsklausel in ihrer Satzung noch nicht an die Neufassung des § 61 Abgabenordnung (AO) angepasst haben.
In 2007 erfolgte Neuregelung des § 61 AO birgt Sprengstoff
Nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt für die Leistungen gemeinnütziger Körperschaften der ermäßigte Umsatzsteuersatz - außer für Umsätze der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. 2007 wurde diese Regelung um eine Einschränkung ergänzt, dass die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Umsatzsteuerermäßigung nicht zwingend zusammenfallen. Diese Rechtsauffassung bestätigt nur der BFH (mit Urteil vom 23.7.2009, Az: V R 20/08; Abruf-Nr. 093295).
Der zugrunde liegende Fall
Ein eingetragener gemeinnütziger Tierzuchtverein hatte in seiner Satzung nur eine konkrete Regelung für den Fall vorgesehen, dass sich der Verein auflöst. Nicht geregelt war aber, was passiert, wenn sich der Zweck des Vereins ändert oder sich der Verein aufhebt. Stattdessen enthielt die Satzung die Regelung, dass die Mitgliederversammlung mit Zustimmung des Finanzamts darüber entscheidet, wie das Vereinsvermögen verwendet wird.
Die BFH-Entscheidung
Der BFH entschied nun, dass diese Regelungen nicht ausreichen, damit der Verein den ermäßigten Umsatzsteuersatz für gemeinnützige Körperschaften in Anspruch nehmen kann. Voraussetzung sei vielmehr, dass die Vereinssatzung auch tatsächlich die formellen Anforderungen an die sogenannte Vermögensbindung nach §§ 61 Absatz 1 und 55 Absatz 1 Nummer 4 AO erfülle (Urteil vom 23.7.2009, Az: V R 20/08; Abruf-Nr. 093295).
Freistellungsbescheid alleine genügt nicht
Es reicht nicht, so der BFH ausdrücklich, wenn der Verein per Freistel-lungsbescheid des Finanzamts als gemeinnützig anerkannt ist. Die Satzung der Körperschaft muss zudem eine Vermögensbindungsklausel enthalten, in der die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken für die Fälle
- der Auflösung der Körperschaft,
- der Aufhebung der Körperschaft oder
- bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft
festgelegt wird. Es muss also praktisch wörtlich die Regelung des § 55 Absatz 1 Nummer 4 AO enthalten sein.
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