11.10.2010 | Satzungsrecht
BMF gibt Entwarnung zur Vermögensbindungsklausel
Nachdem ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für Verunsicherung bei den Vereinen gesorgt hatte, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) in Sachen „Wortlaut der Vermögensbindungklauseln in der Satzung“ nun Entwarnung (Schreiben vom 7.7.2010, Az: IV C 4 - S 0180/07/0001 :001; Abruf-Nr. 103045). Hintergrund: Der BFH hatte 2009 entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz im Zweckbetrieb (§ 12 Absatz 2 Nummer 8 Umsatzsteuergesetz) nur gewährt werden kann, wenn die Satzung eine entsprechende Vermögensbindungsklausel enthält (Urteil vom 23.7.2009, Az: V R 20/08; Abruf-Nr. 093295). Dort muss festgelegt sein, wie das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird, wenn die Körperschaft aufgelöst oder aufgehoben wird bzw. wenn der bisherige - steuerbegünstigte - Zweck der Körperschaft wegfällt. Bei Vereinen gibt es aber keine Aufhebung. Die Aufhebung kann allenfalls Stiftungen (§ 87 Bürgerliches Gesetzbuch) betreffen. Das BMF hat nun klargestellt, dass die Vereinssatzung für den Fall der Beendigung der Vereinsaktivitäten lediglich den Fall der Auflösung und den Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke aufzählen muss.
Praxishinweis: Überprüfen sollten Sie aber, ob die Klausel zum Vermögensanfall in Ihrer Satzung der aktuellen finanzbehördlichen Mustersatzung entspricht. Viele Satzungen enthalten noch eine Regelung, nach der das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und der Beschluss über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Diese Regelung ist aber seit 2009 (Jahressteuergesetz 2009) nicht mehr zulässig. Sie muss aber erst angepasst werden, wenn ohnehin Satzungsänderungen anstehen. |