01.06.2007 | Schenkungssteuer
Wann sind Zuwendungen an Vereine schenkungsteuerpflichtig?
Zuwendungen an nicht gemeinnützige Vereine unterliegen der Schenkungsteuer, wenn
- sie nicht wegen einer Verpflichtung per Satzung oder eines Beschlusses von Mitgliederversammlung oder Vorstand erfolgen und
- ihnen keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht.
Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bei einem Mäzen, der jahrzehntelang einen Fußballklub mit großen Summen unterstützt hatte. Zwar nahm der Mäzen über die Finanzierung von Spielerkäufen auf die Zusammensetzung der Vereinsmannschaft Einfluss. Das – so der BFH – sei aber keine Gegenleistung des Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinn. Die Zahlungen waren deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als freigebige Zuwendungen nach § 7 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) steuerpflichtig.
Unser Tipp: Das BFH-Urteil gilt nicht für Zuwendungen an gemeinnützige Vereine. Die sind nach § 13 Absatz 1 Nummer 16b ErbStG steuerbefreit. (Urteil vom 15.3.2007, Az: II R 5/04) (Abruf-Nr. 071468)