06.05.2008 | Schreiben der OFD Frankfurt
Mittelweitergabe bei gemeinnützigen Organisationen: OFD klärt Zweifelsfragen
Auch gemeinnützige Körperschaften dürfen in gewissem Umfang andere steuerbegünstigte oder öffentlich-rechtliche Körperschaften finanziell und auch personell unterstützen. Das ist in § 58 Nummer 1bis 4 Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat jetzt in einer aktuellen Verfügung wichtige Einzelfragen zu dieser Mittelweitergabe beantwortet.
Umfang der Mittelweitergabe
Nach § 58 Nummer 2 AO wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer begünstigten Empfängerkörperschaft zuwendet, die letztere wieder für steuerbegünstigte Zwecke einsetzt. Das beschränkt sich nicht nur auf die laufenden Einnahmen des Veranlagungszeitraums. In die Berechnung dürfen sämtliche Vermögenswerte einbezogen werden.
Fazit der OFD: Grundsätzlich ist also die Weitergabe von bis zu 50 Prozent des Kapitals erlaubt, das nicht durch gesellschafts- und/oder stiftungsrechtliche Regelungen gebunden ist (Schreiben vom 21.1.2008, Az: S 0177 A – 6 – St 53/S 0177 A – 7 – St 53; Abruf-Nr. 081340).
Mittelweitergabe nicht an Satzungszwecke gebunden
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