· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Mittelweitergabe bei gemeinnützigen Einrichtungen: OFD Frankfurt a. M. nimmt Stellung
| Mit dem Jahressteuergesetz 2020 ist der zulässige Umfang der Mittelweitergabe durch gemeinnützige Organisationen erweitert worden. Die OFD Frankfurt a. M. hat jetzt zu Einzelfragen bei der Unterstützung anderer Körperschaften Stellung genommen. |
Die Neuregelung der Mittelweitergabe
Nach § 58 Nr. 1 AO darf eine gemeinnützige Einrichtung Mittel einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden. Seit der Änderung des § 58 Nr. 1 AO gilt, dass auch Einrichtungen ohne satzungsmäßige Förderkörpereigenschaft Mittel in unbeschränkter Höhe an andere steuerbegünstigte und öffentlich-rechtliche Körperschaften weitergeben dürfen. Zuvor durfte eine gemeinnützige Einrichtung ihre Mittel nur „teilweise“ weitergeben (§ 58 Nr. 2 (alt) AO. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hieß das: weniger als die Hälfte des Gesamtvermögens.
Mehrfache Mittelweitergabe
Das gilt auch, wenn der Empfänger selbst eine Mittelbeschaffungskörperschaft (Förderverein) ist (doppelte Mittelweitergabe). Hier liegt bei der ersten Körperschaft, die Mittel beschafft und weiterleitet, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit vor. Die Ausnahmeregelung des § 58 Nr. 1 AO gilt auch in diesen Fällen.
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