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  • 01.08.2006 | Schwerpunkt bei Betriebsprüfungen

    Zuwendungen an Mitglieder und Erhalt der Gemeinnützigkeit: So gelingt der Spagat

    Zuwendungen an Mitglieder sind in gemeinnützigen Vereinen immer ein Problem. Einerseits erwarten Mitglieder und ehrenamtliche Helfer in der Regel, dass sich der Verein für ihr Engagement in irgendeiner Weise bedankt. Andererseits stößt der Verein dabei sehr schnell an die Grenzen dessen, was das Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt. Lesen Sie deshalb im folgenden Beitrag, wie Sie den Spagat schaffen und Ihren Mitgliedern und / oder Funktionären etwas Gutes tun, ohne dass die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins in Gefahr ist.  

    Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

    Unentgeltlichen Zuwendungen steht eine zentrale Vorschrift des Gemeinnützigkeitsrechts entgegen – die Selbstlosigkeit. Nach § 55 der Abgabenordnung (AO) dürfen Mitglieder keine Gewinnanteile und „in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten“.  

     

    Beachten Sie: Diese Vorschrift befindet sich in der Satzung jedes gemeinnützigen Vereins. Sie ist die Voraussetzung, um die Steuerbegünstigung zu erlangen. 

     

    Zuwendungen ohne Gegenleistung sind gemeinnützigkeitsschädlich

    Die gemeinnützigkeitsrechtliche Einschränkung gilt aber nur für Zuwendungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht. Tätigkeiten für den Verein dürfen bezahlt werden, wenn die Satzung keine Einschränkungen macht. Nur wenn Vorstand und Mitglieder zum Beispiel auf Ehrenamtlichkeit verpflichtet sind, sind Zahlungen schädlich.