01.08.2008 | Sozialversicherung
Gemeinnützigkeit schützt vor der Künstlersozialabgabe nicht
Ein in Vereinsform geführter Landesverband für Amateurtheatervereine, der Theaterfortbildungskurse für seine Mitglieder durchführt, gehört zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 9 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Er muss Künstlersozialabgabe zahlen, so das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. Nach dieser Regelung sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die (unter anderem) Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten betreiben. Die Tatsache, dass es sich um einen eingetragenen Verein handelt, der nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, spricht nicht gegen die Einordnung als Unternehmen im Sinne des § 24 Absatz 1 KSVG, so das LSG. Es reicht aus, dass die Tätigkeit auf das Erzielen von Einnahmen gerichtet ist, auch wenn diese nicht kostendeckend sind. Unerheblich für die Abgabepflicht ist auch, dass der Unternehmer gemeinnützig ist. (Beschluss vom 18.4.2008, Az: L 4 KR 48/04)(Abruf-Nr. 082108)