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  • 08.03.2010 | Sozialversicherung

    Keine Befreiung für selbstständige Lehrer im Reha-Sport

    Nach § 2 Satz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher rentenversicherungspflichtig, wenn sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Das gilt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen auch für Lehrer im Rehabilitationssport (hier: Sporttherapeutin, die Herzsportgruppen leitet). Der Begriff des „Lehrers“ ist nach Auffassung des LSG nämlich weit auszulegen. Danach kommt es weder auf eine besondere pädagogische Ausbildung noch auf ein geregeltes Berufsbild an. Es reicht aus, wenn spezielle Fähigkeiten durch praktischen Unterricht in organisierter Form vermittelt werden. Im Bereich des Rehasports ergibt sich das schon aus der „Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“. Danach hat der Übungsleiter die Aufgabe, den Teilnehmern bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, Übungen eigenständig und ohne Schaden für die Gesundheit durchzuführen.  

    Unser Tipp: Auch selbstständige Lehrer sind rentenversicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit (bis 400 Euro pro Monat) handelt. (Urteil vom 29.4.2009, Az: L 8 R 145/08)(Abruf-Nr. 100697)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 2 | ID 134146