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  • 01.08.2007 | Sozialversicherung

    Nebenberuflicher Sportmanager ist kein Arbeitnehmer

    Immer mehr – auch kleinere Vereine – „leisten“ sich einen nebenberuflichen gleichwohl bezahlten Sportmanager. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat für diese Vereine eine wichtige Entscheidung getroffen. Danach kann ein Manager, der aufgrund eines Anstellungsvertrags für monatlich 800 Euro netto die Koordinierung und Leitung des sportlichen Bereichs, des Marketings, des Clubhauses und der Geschäftsstelle übernimmt, im Rahmen des Dienstverhältnisses eines freien Mitarbeiters für den Verein tätig werden. Großer Vorteil für den Verein: Er spart sich Sozialabgaben. Ausschlaggebend für die Entscheidung waren folgende Gründe: 

    • Der Manager war bei der Gestaltung der ihm übertragenen Aufgaben im Wesentlichen frei; er musste keine festen Arbeitszeiten einhalten.
    • Die Aufgaben waren im Anstellungsvertrag nur allgemein beschrieben.
    • Es gab kein arbeitsbegleitendes Weisungsrecht des Vereins.
    • Dass er dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig war, steht der Annahme eines freien Mitarbeiterverhältnisses nach Auffassung des LAG ebenso wenig entgegen, wie die Vereinbarungen über Urlaubs- und Freizeitansprüche sowie Fortzahlung der Bezüge bei Verhinderung durch Krankheit.
    • Der Vertrag sah vor, dass der Manager die erzielten Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit deklarieren und selbst versteuern sollte.
    • Der Sportmanager war vom Verein wirtschaftlich nicht abhängig. Deshalb war er auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen.

    (Beschluss vom 14.3.2007, Az: 2 Ta 751/06) (Abruf-Nr. 072410

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 2 | ID 111797