05.11.2009 | Sozialversicherung
Wann sind Vorstandsmitglieder sozialversicherungsfrei?
Vorstandsmitglieder sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19.7.2001, Az: B 12 KR 44/00 R; Abruf-Nr. 093526) regelmäßig als abhängig Beschäftigte zu behandeln, weil der Vorstand laut Vereinsrecht an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden ist. Trotzdem kann im Einzelfall erreicht werden, dass Vorstände als selbstständige Tätige (und damit sozialversicherungsfrei) eingestuft werden. Das zeigt der konkrete Fall eines Verbands aus Norddeutschland, der der Redaktion vorliegt. Die Deutsche Rentenversicherung Nord hat dort in einem konkreten Bescheid für das Verbandspräsidium folgende Kriterien aufgestellt, wann eine selbstständige Tätigkeit (= sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis) vorliegen kann.
- Es besteht keine Geschäftsordnung für den Vorstand und der Geschäftsverteilungsplan wird durch den Vorstand selbst erstellt.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit gleichberechtigt aus; Entscheidungen werden gemeinsam getroffen.
- Die eigentliche Verwaltungstätigkeit wird durch einen hauptberuflichen Geschäftsführer ausgeübt.
Wichtig: Diese Kriterien genügen allein aber nicht. Es kommt auch darauf an, was die Satzung dazu aussagt, wie die Vorstandsmitglieder an Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden sind.