· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Wann müssen auf Vorstandsvergütungen Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden?
| 300.000 Euro mehr oder weniger im Vereinssäckel ‒ Darum ging es in einem Verfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg. Im Zentrum stand die Frage, ob die Vorstandsvergütungen auch der Sozialversicherungspflicht unterlagen oder ob die Vorstandsmitglieder selbstständig tätig waren. Die unerfreuliche Entscheidung des LSG ist für alle Vereine relevant, weil sich das LSG darin ausführlich mit der generellen rechtlichen Einordnung der Vorstandstätigkeit befasst hat. |
Der Fall vor dem LSG Berlin-Brandenburg
Im konkreten Fall ging es um einen Verband von Psychotherapeuten, bei dem die Vorstandsmitglieder hohe Zahlungen für Gehaltsausfälle in den eigenen Praxen und zusätzlichem Reisekostenersatz erhielten. Insgesamt bekamen die Vorstandsmitglieder nach der Entschädigungsordnung des Vereins teils weit über 70.000 Euro im Jahr. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bewertete die Rentenversicherung die Zahlungen als sozialversicherungspflichtig und forderte für vier Jahre insgesamt knapp 300.000 Euro an Beiträgen nach.
Mit seiner Klage gegen den Bescheid scheiterte der Verband sowohl vor dem Sozialgericht als auch zweitinstanzlich vor dem LSG Berlin-Brandenburg.
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