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  • 03.12.2010 | Spenden

    Ausschüttung einer Stiftung an gemeinnützigen Destinatär

    Zahlungen einer Stiftung an ihren gemeinnützigen Destinatär sind keine Spenden, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines Gewinnverwendungsbeschlusses der Stiftung erfolgt und zwischen der Stiftung und dem Destinatär ein mitgliedschafts- oder gesellschafterähnliches Verhältnis besteht. Das entschied das Finanzgericht (FG) Kiel im Fall einer Sparkasse in der Form einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts (Urteil vom 1.10.2010, Az: 1 K 29/08; Abruf-Nr. 104000). Destinatär der Stiftung - dem also nach dem Stiftungszweck die Erträge der Stiftung zugutekommen sollen - war ein gemeinnütziger eingetragener Verein. Für den Teil des Jahresüberschusses, der nach Beschluss an den Verein gehen sollte, wollte der Verein eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Das FG lehnte den Spendenabzug ab. Begründung: Es handle sich hier um eine Einkommensverwendung nach § 8 Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG), für die ein Spendenabzug nach § 9 KStG nicht in Frage komme. Eine Stiftung sei zwar keine Mitgliederkörperschaft, weil sie weder Gesellschafter noch Mitglieder oder Anteilseigner habe, so das FG. Eine Einkommensverwendung nach § 8 Absatz 3 KStG könne aber auch ohne Gesellschafts- oder Mitgliedschaftsverhältnis vorliegen, wenn die Rechtsbeziehungen gesellschafter- oder mitgliedschaftsähnlich seien. Das war hier der Fall, weil der Verein ähnlich einem Gesellschafter Einfluss auf die Stiftung hatte.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 2 | ID 140596