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  • 08.11.2010 | Spenden

    Entzug der Gemeinnützigkeit bekannt: Kein Vertrauensschutz

    Verliert ein Verein per Körperschaftsteuerbescheid die Gemeinnützigkeit, darf er keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen. Tut er es dennoch, haftet er nach § 10b Absatz 4 Einkommensteuergesetz für die entgangene Steuer. Das gilt aber nur, wenn der Spender Vertrauensschutz genießt. Kein Vertrauensschutz besteht, wenn dem Spender der Entzug der Gemeinnützigkeit bekannt war, entschied das Finanzgericht (FG) Köln (Urteil vom 14.7.2010, Az: 10 K 975/07; Abruf-Nr. 103582). Laut FG gilt das insbesondere für den Steuerberater des Vereins. Er kann den Spendenabzug auch nicht mit Verweis auf ein laufendes Einspruchsverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid geltend machen. Eine spätere Freistellung des Vereins im Rechtsbehelfsverfahren wirkt nämlich nur für die Zukunft.  

    Praxishinweis: Das FG hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (Az: X R 32/10). Aufgrund der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nur für die Zukunft bestehe nämlich die Gefahr, dass ein Finanzamt die Versorgung eines Vereins mit Spendenmitteln durch einen - möglicherweise offensichtlich - rechtswidrigen Körperschaftsteuerbescheid dauerhaft erschwere. Lesen Sie dazu auch den Beitrag auf den Seiten 15 bis 17.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 1 | ID 139924