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  • 11.10.2010 | Spenden

    Flutkatastrophe in Pakistan und die Hilfe durch Gemeinnützige

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bekannt gegeben, wie es Spendenaktionen gemeinnütziger Organisationen zur Unterstützung der Flutopfer in Pakistan steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlich zu behandeln gedenkt (Schreiben vom 25.8.2010, Az: IV C 4 - S 2223/07/0015; Abruf-Nr. 102764). Laut BMF ist es einer gemeinnützigen Körperschaft grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommende - insbesondere mildtätige - Zwecke verfolgt (zum Beispiel Sport-, Bildungs-, Kleingarten- oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer der Flut auf, gilt Folgendess: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung dieser Körperschaft, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer der Flut erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden  

    • entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder
    • an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden.

    Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer der Flut erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 3 | ID 139201