01.02.2007 | Spenden
Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für Abzug beim Spender
1999 wurde der steuerliche Abzug von Spenden neu geregelt. Bis dahin war es in vielen Fällen zwingend nötig, dass die Spende über die Gemeinde eingezahlt, die Spendenbescheinigung dort erstellt und das Geld an den begünstigten Empfänger weitergeleitet wurde („Durchlaufverfahren“). Wenn das Durchlaufverfahren angewendet wird, setzt der Spendenabzug aber voraus, dass die gemeinnützige Körperschaft im Spendenjahr tatsächlich vom Fiskus als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden. Es reicht nicht, wenn der Spender seine Gabe bei der Gemeinde mit der Maßgabe abgeliefert hat, das Geld an den örtlichen Fußballverein weiterzuleiten. Bei einer Durchlaufspende muss der Club zusätzlich auch im Jahr der Spende tatsächlich körperschaftsteuerbefreit sein.
Wichtig: Das Durchlaufverfahren kann auch im aktuellen Spendenrecht – freiwillig – praktiziert werden. Insoweit gelten die Grundsätze der Entscheidung auch heute.
Beachten Sie: Soweit ein Verein nach neuem Recht die Spendenbescheinigung selbst erstellen darf, besteht Vertrauensschutz für den Spender. Geht der Spender in gutem Glauben von der Gemeinnützigkeit der Körperschaft aus und wird ihm das von dieser auch so bescheinigt, steht ihm der Steuerabzug zu. Das gilt aber nicht für die Ersteller der Spendenbescheinigung (zum Beispiel Vereinsvorstand). Wissen diese, dass ihre Körperschaft nicht als gemeinnützig anerkannt ist, und stellen sie trotzdem Spendenbescheinigungen aus, haften sie dem Fiskus gegenüber persönlich mit 40 Prozent der unrechtmäßig bescheinigten Beträge. (Urteil vom 5.4.2006, Az: I R 20/05)(Abruf-Nr. 070162)