01.08.2006 | Spenden
Spenden von Mitgliedern sind nicht immer abzugsfähig
Auch die eigenen Mitglieder können an den Verein spenden und das mit einer Zuwendungsbescheinigung steuerlich geltend machen. Deren steuerliche Anerkennung setzt aber voraus, dass eine uneigennützige Spendenmotivation vorliegt. Hängt die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammen, fehlt diese Spendenmotivation und die Zahlung erfolgt damit letztlich im eigenen Interesse. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) soeben entschieden.
Im konkreten Fall hatten so gut wie alle Neumitglieder eines Golfclubs neben Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen noch Sonderzahlungen geleistet, die als Spenden deklariert wurden. Die Nutzungsmöglichkeit einer Golfanlage stelle aber im Allgemeinen einen Vorteil dar, so der BFH. Der Zahlung fehlte es deshalb an der Unentgeltlichkeit. Der Spendenabzug war damit ausgeschlossen, auch wenn nicht alle Neumitglieder die erwünschte „Beitrittsspende“ zahlten.
Beachten Sie: Auch die Aufteilung der Spende in ein angemessenes Entgelt und eine – den Nutzen übersteigende – „unentgeltliche“ Leistung ließ der BFH nicht zu. (Urteil vom 2.8.2006, Az: XI R 6/03) (Abruf-Nr. 063154)