· Fachbeitrag · Spenden
Spende steht in zeitlichem Zusammenhang mit (Gegen-)Leistung: Ist es noch eine Spende?
| Erbringt eine gemeinnützige Einrichtung in Zusammenhang mit einer Zuwendung Leistungen an den Spender, hegt das Finanzamt schnell den Verdacht, dass hier gegen das strenge Unentgeltlichkeitsgebot verstoßen wurde. Der BFH hat jetzt die Grundsätze geklärt, unter welchen Umständen die Zuwendung als Spende anerkannt wird und dem Verein keine Probleme mit der Gemeinnützigkeit entstehen. |
Um diesen Fall ging es beim BFH
Im konkreten Fall hatte der Gründer und Vorstand einer Stiftung an selbige insgesamt 400.000 Euro in deren Vermögensstock gespendet. Dafür hatte er eine Zuwendungsbestätigung erhalten. In engem zeitlichen Zusammenhang hatte er mit der Stiftung einen Darlehensvertrag über die gleiche Summe abgeschlossen. Das Darlehen war laut Vertrag für den Kauf von Immobilien zu verwenden und wurde mit nachrangigen Grundschulden besichert.
Im Rahmen einer Außenprüfung beim Stifter vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Zahlungen an die Stiftung könnten wegen des engen Zusammenhangs mit den gegenläufigen Darlehensgewährungen nicht als Spenden abgezogen werden. In der Vorinstanz hatte das Finanzamt Recht bekommen (FG Sachsen, Urteil vom 12.07.2021, Az. 5 K 1378/19, Abruf-Nr. 232025). Seiner Meinung nach fehlte es an der erforderlichen Unentgeltlichkeit der Zahlungen an die Stiftung. Die Zahlungen hingen unmittelbar und ursächlich mit einem gewährten Vorteil zusammen. Der muss nicht notwendig wirtschaftlicher Natur sein und bestand hier im Verzicht auf die banküblichen Formalitäten (vor allem der Prüfung der Bonität).
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