07.12.2009 | Spendenhaftung
Fehler bei Aufwandsspenden: FG München legt Finger in die Wunde
Detaillierte Hinweise zum Umgang mit sogenannten Aufwandsspenden liefert ein Urteil des Finanzgerichts (FG) München. Das Urteil ist nicht zuletzt deshalb hoch interessant, mehr noch brisant, weil der Verein für fehlerhafte Spendenbescheinigungen in die (Spenden)haftung genommen wurde. Da die Finanzverwaltung Spendenbescheinigungen immer genauer durchleuchtet, tun alle Vereine gut daran, sich die Vorgaben der Münchner Richter zu Herzen zu nehmen, und in der Vereinspraxis umzusetzen.
Grundsätzliches zu Aufwandsspenden
Aufwandspenden sind Geldspenden, bei denen der Spender auf die Auszahlung von ihm zustehenden Beträgen verzichtet. Der Verzicht kann unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Rückspende eines tatsächlich ausgezahlten Betrags - also als Geldspende - behandelt werden.
Durch die Möglichkeit der Aufwandsspende bieten sich Gestaltungsspielräume. Die Beteiligten könnten ja vorab entscheiden, ob sie unentgeltlich, entgeltlich oder nur gegen Ersatz ihrer Aufwendungen tätig werden wollen. Da der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeit in § 10b Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz ausdrücklich einräumt, ist es auch legitim, sie zu nutzen.
Wegen der gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfänger ist aber aus Sicht der Finanzverwaltung darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind. Die Vereinbarungen müssen also einem „Fremdvergleich“ standhalten.
Der konkrete Fall
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