Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.02.2008 | Spendenrecht

    Aufwandsspenden und die Leistungsfähigkeit des Vereins

    Aufwandsspenden sind steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn der Erstattungsanspruch ernsthaft eingeräumt wurde und kein Vorabverzicht erfolgte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, bei dem Parteimitglieder für den Verzicht auf Fahrtkostenersatz im Wahlkampf Spendenbescheinigungen erhalten hatten.  

    Das Finanzamt hatte den Spendenabzug abgelehnt, weil die Partei nicht in der Lage gewesen wäre zu zahlen, wenn der Großteil der Mitglieder die Erstattung eingefordert hätte. Das Finanzgericht München entschied in der BFH-Vorinstanz gegen das Finanzamt (Urteil vom 7.3.2006, Az: 6 K 838/04). Es war der Ansicht, dass die Zahlungsfähigkeit und damit die Ernsthaftigkeit des Erstattungsanspruchs keine Rolle spielt, wenn der Zahlungsanspruch wie hier nicht einseitig (zum Beispiel durch Vorstandsbeschluss) sondern durch einen zweiseitigen Vertrag eingeräumt wurde. 

    Der BFH folgt dieser Ansicht in seiner Revisionsentscheidung wenigstens teilweise. Eine Erstattungszusage kann ernsthaft sein, auch wenn das Vermögen des Spendenempfängers nicht alle Ansprüche abdeckt. Entscheidend ist für den BFH nicht, ob alle Ansprüche hätten bedient werden können, sondern ob der einzelne Anspruch zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts werthaltig war. Es musste nur gewährleistet sein, dass der Spendenempfänger jeweils zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen wäre. Außerdem müssen klare und widerspruchsfreie Abmachungen vorliegen, um den Erstattungsanspruch glaubhaft zu machen. Das stand hier in Zweifel, weil die Verträge und Abrechnungsunterlagen verschiedene Kilometerpauschalen enthielten. 

    Unter Tipp: Achten Sie bei Aufwandsspenden auf eindeutige schriftliche Vereinbarungen, bzw. legen Sie entsprechende Vorstandsbeschlüsse schriftlich nieder. Unbedingt sicher stellen sollten Sie, dass Satzung bzw. Finanz- und Reisekostenordnungen nicht in Widerspruch zu den getroffenen Zusagen stehen, also etwa geringere Erstattungen vorsehen. (Urteil vom 9.5.2007, Az: XI R 23/06)(Abruf-Nr. 080338

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 1 | ID 117415