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  • 06.06.2008 | Spendenrecht

    Haftungssatz richtet sich nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme

    Für unrichtig ausgestellte Spendenbescheinigungen haftet der Spendenempfänger mit pauschal 30 Prozent des Spendenbetrags. Bis zum „Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements“ vom 10. Oktober 2007 betrug diese Haftungsquote noch 40 Prozent. Diese Änderung ist rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Unklar war bisher, welche Aktivität für die Beurteilung der Haftungsquote maßgeblich ist – die Zuwendung oder die Haftungsinanspruchnahme.  

    Wichtig: Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat jetzt klargestellt, dass der Zeitpunkt der Inanspruchnahme entscheidend ist. Nimmt das Finanzamt einen Verein also erst nach dem 31. Dezember 2006 für unrichtige Zuwendungsbestätigungen in Haftung, gilt der günstigere Haftungssatz von 30 Prozent – auch wenn die Spendenbescheinigung zu einem früheren Datum ausgestellt wurde. (Schreiben vom 7.3.2008, Az: S 2223 A – 87 – A 2.14)(Abruf-Nr. 081693

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 1 | ID 119775