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  • 11.02.2010 | Spendenrecht

    Kein Spendenabzug beim Erblasser

    Zuwendungen an gemeinnützige Vereine oder Stiftungen per Testament führen beim Erblasser im Todesjahr nicht zum Sonderausgabenabzug. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Hamburg auch für Stiftungen, die testamentarisch errichtet wurden. Eine solche Zuwendung von Todes wegen sei - so das FG - grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Die persönliche Einkommensteuerpflicht erlischt mit dem Tod. Die Verstorbene wird mit den bis zum Todeszeitpunkt erzielten Einkünften veranlagt, soweit sie auch zu Lebzeiten zu versteuern gewesen wären. Für den Steuerabzug von Spenden ist der Zeitpunkt des Vermögensabflusses ausschlaggebend. Zuwendungen von Todes wegen fließen aber erst mit dem Tod ab - also nicht mehr zu Lebzeiten der Erblassers. Bei Vermächtnissen zugunsten gemeinnütziger Körperschaften ist wirtschaftlich der Erbe belastet, nicht der Erblasser. Das Vermächtnis mindert nur den Nachlasswert. Das gilt auch für den Sonderfall des § 84 BGB einer erst nach dem Tod zu errichtenden Stiftung.  

    Unser Tipp: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (Az: X R 46/09) zugelassen. (Urteil vom 11.9.2009, Az: 3 K 242/08)(Abruf-Nr. 100395)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 3 | ID 133476