05.11.2009 | Spendenrecht
Spende an Stiftung in Gründung nicht abzugsfähig
Eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts, die sich noch in Gründung befindet, kann keine Spendenbestätigungen ausstellen. Das entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein. Begründung: Bis zur staatlichen Genehmigung hat der Stifter gemäß § 81 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Widerrufsrecht. Deshalb geht die Vorgesellschaft nicht „identitätswahrend“ in die spätere rechtsfähige Stiftung über. Der Abschluss des Stiftungsgeschäfts oder die Einreichung der Gründungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde führen noch nicht zu einer Vorstiftung. Es liegt deshalb noch keine abschließende Vermögenstrennung vor, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erlaubt. Das gilt zumindest für Stiftungen zu Lebzeiten des Stifters.
Unser Tipp: Bei einer Stiftung von Todes wegen sieht es dagegen anders aus. Hier setzt die Körperschaftsteuerpflicht nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17.9.2003, Az: I R 85/02) bereits mit dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls ein. Nach § 84 BGB beginnt die juristische Person „Stiftung“ schon vor dem Tod des Stifters, um es der Stiftung zu ermöglichen, als Erbe vom Stifter Vermögen zu erwerben. (Urteil vom 4.6.2009, Az: 1 K 156/04)(Abruf-Nr. 093150)