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  • 06.06.2008 | Spendenrecht

    Spenden können verdeckte Gewinnausschüttungen sein

    Zahlt eine GmbH eine Zuwendung in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftung, die die GmbH zusammen mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer errichtet hat, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz vorliegen. Ausschlaggebendes Kriterium bei der Abgrenzung von echter Spende und vGA ist, ob der zuwendende Betrieb bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem anderen Zuwendungsempfänger eine ähnlich hohe Spende gewährt hätte. Im konkreten Fall kam das Finanzgericht (FG) Hamburg zu der Auffassung, dass die GmbH das nicht getan hätte. Der Stiftungsaufwand habe sich deutlich von den sonst geleisteten Spenden abgehoben. Die Zuwendungen seien (teilweise) durch das Gesellschaftsverhältnis zum Geschäftsführer veranlasst gewesen. Die Stiftung sei eine dem Geschäftsführer nahe stehende Person. Sie sei von ihm geprägt und auf ihn zugeschnitten; zudem trage sie seinen Namen und den Namen seiner Frau. Er sei Vorstandsvorsitzender und zudem Mitglied des Stiftungsvorstands auf Lebenszeit. Außerdem enthalte die Satzung der Stiftung eine Klausel, wonach ein Drittel des Stiftungseinkommens dazu verwendet werden dürfe, den Stifter und dessen Angehörige zu unterhalten, deren Gräber zu pflegen und deren Andenken zu ehren. Deshalb hatte die GmbH keinen Anspruch auf vollen Abzug der Zuwendung als Spende. In Höhe der Differenz des Stiftungsaufwands zu dem üblichen Spendenvolumen lag vielmehr eine vGA vor. (Urteil vom 12.12.2007, Az: 6 K 131/06)(Abruf-Nr. 081694

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 2 | ID 119774