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  • 01.01.2006 | Spendenrecht

    Spendenaufruf bei unentgeltlichen Leistungen: Freiwilligkeit?

    Spenden sind nur steuerlich abzugsfähig – und nur dann darf der Verein eine Zuwendungsbestätigung ausstellen – wenn keine Gegenleistung erfolgt. Ruft ein Verein in Zusammenhang mit Leistungen, die er für Mitglieder oder Dritte kostenlos erbringt, zu Spenden auf, liegt für das Finanzamt schnell der Verdacht nahe, es handle sich um verdeckte Leistungsentgelte. In diesem Falle würden die Zahlungen umsatzsteuer- und eventuell auch ertragsteuerpflichtig und wären nicht als Spenden abzugsfähig.  

    Diese Ziele verfolgte das Finanzamt in folgendem Fall: Ein Tierschutzverein unterhält ein Haustierzentralregister, um entlaufene oder gestohlene Tiere an den Eigentümer zurückzuführen. Der Eintrag in das Register ist kostenfrei, Spenden aber erwünscht. Das Finanzamt war deshalb der Auffassung, es handele sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Verein erwarte, dass die Tierhalter für die Registrierung zahlen. 

    Das Finanzgericht Hessen entschied anders: Zwar kann eine Entgeltlichkeit – entgegen den schriftlichen Verlautbarungen – auch konkludent oder verdeckt vereinbart werden. Dass eine Leistung kostenfrei in Anspruch genommen werden kann, während gleichzeitig um Spenden gebeten wird, macht die Spende aber noch nicht zum Leistungsentgelt. Die Erwartung von Spenden begründet noch keine Entgeltlichkeit, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt besteht. Das ist der Fall, wenn die Zahlungen aus freien Stücken erfolgen und sich ihre Höhe praktisch nicht bestimmen lassen. (Urteil vom 12.9.2005, Az: 6 K 3097/00)(Abruf-Nr. 060960)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 2 | ID 91153