07.09.2009 | Sponsoring
Werbeverbot für Glücksspiele gilt auch im Sponsoring
Nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) ist die Werbung für Glücksspiele nur eingeschränkt erlaubt. Sie darf keinen Aufforderungscharakter haben und muss sich auf die Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken. Das gilt - so der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg - auch für das Sponsoring. Deshalb verstößt der Veranstalter eines Tennisturniers, der Werbung seines Sponsors (Wettanbieter) auf Eintrittskarten, Programmheften, Pressewänden und Plakaten, mittels Werbespots auf dem Videoschirm sowie auf der Homepage des Veranstalters zulässt, gegen den GlüStV. Das zuständige Regierungspräsidium darf die Werbung untersagen. (Beschluss vom 15.7.2009, Az: 6 S 1565/09)(Abruf-Nr. 092764)
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 1 | ID 129855