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  • 01.02.2006 | Steuer-, haftungs- und gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen

    Events zur Fußball-WM: Das müssen gemeinnützige Vereine beachten?

    Die Fußball-WM in Deutschland bietet Vereinen eine herausragende Gelegenheit, ihre Angebote der Öffentlichkeit zu präsentieren. Kick-off-events, Straßenfußballturniere, Vereinsfeste, Reisen zu WM-Spielen oder die Installation von Großleinwänden sind nur einige Beispiele, wie Vereine dieses nicht so schnell wiederkehrende Großereignis nutzen können. 

    Wo liegen die Fallstricke?

    Von steuerlichen Fragen über haftungsrechtliche Gefahren bis hin zu ordnungsrechtlichen Vorschriften sind diese Veranstaltungen aber reich an Fallstricken. Ihr „VereinsBrief“ hilft Ihnen, alle Klippen zu umschiffen. Im ersten Teil unserer zweiteiligen Beitragsserie gehen wir auf die steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen solcher WM-Veranstaltungen ein. Der zweite Teil behandelt die haftungs- und ordnungsrechtlichen Probleme. 

    Was gilt bei welcher Veranstaltung?

    Die Palette solcher WM-Events ist recht breit. Sie reicht von Sportveranstaltungen (zum Beispiel Straßenfußballturnieren) über Vereinsfeste mit Großleinwänden oder Sponsorengalas bis hin zu Reisen zu WM-Spielen und -veranstaltungen. Für die steuerliche Zuordnung und die Frage der Mittelverwendung gilt dabei je nach Art der Veranstaltung ganz Unterschiedliches. 

     

    Sportveranstaltungen

    Bei Sportvereinen werden anlässlich der Weltmeisterschaft natürlich Sportveranstaltungen im Vordergrund stehen. Auch wenn der Verein dabei den gewohnten Rahmen verlässt und zum Beispiel Straßenfußballturniere für Jugendliche organisiert oder WM-Treffen nachspielt, ändert das nichts an der steuerlichen Zuordnung als Sportveranstaltung: Sind keine bezahlten Sportler beteiligt, werden die Einnahmen wie zum Beispiel Startgebühren oder Eintrittsgelder dem Zweckbetrieb Sport zugeordnet. Die Überschüsse daraus bleiben damit körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Soweit Umsatzsteuer erhoben werden muss, gilt der verminderte Steuersatz von sieben Prozent.