Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2007 | Steuerermäßigung für Zweckbetriebe ab 2007

    Das Anwendungsschreiben aus dem BMFzur Neuregelung im Jahressteuergesetz 2007

    Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde § 12 Absatz 2 Nummer 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert. Seit dem 1. Januar 2007 gilt damit für Zweckbetriebe nicht mehr allgemein der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent. Doch welche Zweckbetriebe sind konkret von der Einschränkung des Steuerprivilegs betroffen? Auf diese Frage hat das Bundesfinanzministerium (BMF) soeben die Antwort gegeben (Schreiben vom 9.2.2007, Az: IV A 5 – S 7242-a/07/0001; Abruf-Nr. 070708).  

     

    Ein Wort vorab: Für die meisten Vereine können wir Entwarnung geben. Von den Einschränkungen werden nur wenige, sehr spezielle Zweckbetriebe betroffen sein und – ab 2007 – den normalen Steuersatz zahlen müssen. 

    Der Wortlaut der Gesetzesänderung

    Damit Sie sich in die Problematik am besten eindenken können, ist es sinnvoll, sich noch einmal damit vertraut zu machen, wie die Neuregelung des § 12 Absatz 2 Nummer 8a UStG im Kontext der Steuerermäßigung für Zweckbetriebe einzuordnen ist.  

     

    Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung

    Allgemein gilt als Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass mit dem Zweckbetrieb insgesamt „erkennbar darauf abgezielt wird, die satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen“. Uneingeschränkt gilt der ermäßigte Steuersatz deshalb nur für solche Körperschaften, die mit ihren Zweckbetrieben nach §§ 66bis 68 der Abgabenordnung (AO) ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklichen.