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  • 06.02.2009 | Steuern und Gemeinnützigkeit

    Einzelne Abteilungen sind unselbstständige Bestandteile des Gesamtvereins

    von Dipl.-Kfm. Michael Haubrich, Steuerberater,
    Kanzlei Geirhos, Berchtenbreiter & Kollegen, Augsburg

    Bei der steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung von Untergliederungen im Verein muss zwischen funktionalen und regionalen Untergliederungen unterschieden werden.  

     

    Funktionale Untergliederungen von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte (§ 51 Satz 3 Abgabenordnung [AO]). Häufigster Fall bei gemeinnützigen Vereinen ist die Unterteilung in verschiedene Abteilungen. Steuersubjekt ist nur der Gesamtverein; die Abteilungen sind steuerlich nur ein unselbstständiger Bestandteil des Gesamtvereins.  

     

    Keine Rolle spielt dabei,  

    • ob die Abteilungen eigene Barkassen, Bankkonten oder eigene Satzungen haben;
    • welche Entscheidungsbefugnis die Abteilungen haben (zum Beispiel Finanzhoheit oder eigene Reisekostenordnung).