01.08.2006 | Stichwort: Selbstkontrahierungsverbot
„In-sich-Geschäfte“ des Vorstands: Das müssen Sie beachten
Nicht selten kommt es vor, dass ein Vorstandsmitglied mit dem Verein ein Rechtsgeschäft tätigen will. Denken Sie zum Beispiel an den Abschluss eines – eigenen – Anstellungsvertrags mit dem Verein. In diesem Fall vertritt das Vorstandsmitglied auch den Verein, schließt also sozusagen mit sich selbst einen Vertrag. Solche „In-sich-Geschäfte“ sind nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich unzulässig, weil die Gefahr besteht, dass der Vorstand seine Vertretungsmacht missbraucht.
Befreiung durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung
Eine Ausnahme gilt, wenn der Verein als Geschäftsherr dem Vorstandsmitglied die „In-sich-Geschäfte“ erlaubt. Die Erlaubnis kann auf zwei Arten erteilt werden:
- Beschluss der Mitgliederversammlung: Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist angezeigt, wenn sich die Befreiung nur auf bestimmte – konkrete – Rechtsgeschäfte bezieht.
- Satzungsregelung: Sie ist erforderlich, wenn das Selbstkontrahierungsverbot grundsätzlich aufgehoben werden soll. Die Satzungsregelung kann für einzelne oder für alle Vorstandsmitglieder gelten. Und sie wird, da sie die Vertretungsbefugnis betrifft, auch ins Vereinsregister eingetragen (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rdn. 239). Nachfolgend finden Sie einen Vorschlag für eine Regelung in der Satzung zu „In-sich-Geschäften“:
Muster für eine Satzungsregelung
Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |
Sonderfall: Der mehrgliedrige Vorstand
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