· Fachbeitrag · Vereinsrecht
„In-sich-Geschäfte“ des Vorstands: Das müssen Sie beachten
| Schließt ein Vorstandsmitglied mit dem Verein ein Rechtsgeschäft, handelt es sich um „In-sich-Geschäfte“. Diese sind nicht ohne Weiteres zulässig, weil die Gefahr besteht, dass der Vorstand seine Vertretungsmacht missbraucht. Der Verein muss vielmehr die Erlaubnis erteilen. Das kann auf mehrere Arten geschehen. VB stellt Ihnen alle Handlungsoptionen vor. |
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
„In-sich-Geschäfte“ unterliegen dem sogenannten Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB). Sie müssen dem Vorstand erlaubt werden. Diese Erlaubnis kann auf zwei Arten erfolgen. Nämlich durch
- eine Satzungsregelung oder
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