24.01.2008 | Trendwende in der Rechtsprechung
Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen: Nicht nur Sportvereine sind betroffen
Immer öfter beschäftigen sich deutsche Finanzgerichte mit der Frage, ob Mitgliedsbeiträge an Vereine umsatzsteuerpflichtig sind. Angestoßen durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21.3.2002, Az: Rs C-174/00) bezog sich die bisherige Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 9.8.2007, Az: V R 27/04; Abruf-Nr. 072992; Finanzgericht [FG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.11.2006, Az: 6 K 2704/04; Abruf-Nr. 063759) aber ausschließlich auf Sportvereine.
FG Düsseldorf spricht sich für Ausweitung aus
Jetzt hat das FG Düsseldorf bei einer Werbegemeinschaft für Zuchtperlen in der Rechtsform eines e.V. festgestellt, dass die EuGH-Rechtsprechung auch auf andere Vereine ausgeweitet werden muss. Die Grundaussagen des EuGH-Urteils – so das FG – gelten für alle Vereinigungen, die die Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen und ihnen Vorteile verschaffen (Urteil vom 17.1.2007, Az: 5 K 3220/04 U; Abruf-Nr. 073692).
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt – auch wenn die Absicht der Gewinnerzielung fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Ausschlaggebend für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung ist, dass die Tätigkeit des Vereins für seine Mitglieder einen konkreten verbrauchbaren Nutzen darstellt und damit das entscheidende Merkmal der Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erfüllt ist.
Die Höhe des Entgelts ist unerheblich. Maßgeblich ist alleine der unmittelbare Zusammenhang zwischen Vereinsleistung und Mitgliedsbeitrag.
Feststellen des konkreten Vereinsnutzens für Mitglieder
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