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  • 01.06.2006 | Überlassung von Fahrzeugen als Steuerfalle

    Werbemobile: „Sachgeschenke“ mit unangenehmen steuerlichen Folgen

    Überlässt ein Autohaus oder eine Werbefirma einem Verein ein so genanntes Werbemobil (Fahrzeug mit Werbeaufdruck), kann der Verein sich damit problematische steuerliche Folgen einhandeln. Es handelt sich dabei nämlich keineswegs um eine Sachspende, sondern es liegt eine umsatz- und ertragsteuerpflichtige Werbeleistung vor. So lautet jedenfalls das Fazit einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg, die Sie kennen und beachten sollten. 

    Der vorliegende Fall

    Im konkreten Fall hatte ein Autohaus dem Verein einen Transporter zur Verfügung gestellt. Der Verein nutzte die Werbemobile für seinen Fahrdienst für Mitglieder, insbesondere um behinderte Mitglieder zu den Trainings- bzw. Wettkampfstätten zu bringen. Im Sommer wurden die Fahrzeuge darüber hinaus noch im vereinseigenen Zeltlager an der Ostsee zu Ausflugsfahrten im Rahmen der Freizeiten für Mitglieder eingesetzt. Zu anderen Zwecken benutzte der Verein die Werbemobile nicht.  

     

    Die Anschaffungskosten des Fahrzeugs wurden durch Werbeanzeigen von Unternehmen aus der Region finanziert, wobei die Werbeanzeigen für die Unternehmen auf der Außenfläche des Fahrzeugs angebracht waren. Der Verein trug die laufenden Kosten. Ferner war vereinbart, dass  

    • das Fahrzeug nach fünf Jahren in das Eigentum des Vereins übergehen sollte und
    • der Verein als Kaufpreis lediglich die Umsatzsteuer zahlen sollte, die sich auf dem Verkaufspreis des Fahrzeugs ergab. Der Verkaufspreis sollte aus der Schwackeliste zum Zeitpunkt der Übereignung ermittelt werden.

    Das Finanzamt sah in der Gestaltung eine Werbeleistung des Vereins im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gegenüber dem Autohaus. Es setzte deshalb für die Überlassung und Nutzung des Fahrzeugs Umsatzsteuer fest. Dagegen wehrte sich der Verein.  

    Die Entscheidung

    Das FG Hamburg hat am 10. März 2006 eine Entscheidung in der Sache gefällt. Obwohl das Urteil zur Umsatzsteuer erging, hat es auch einen wichtigen ertragsteuerlichen Aspekt (Az: VII 266/04; Abruf-Nr. 062617).