01.05.2006 | Übungsleiterfreibetrag
Freibetrag auch bei Lehrauftrag an Universität im EU-Ausland?
Lehrbeauftragte an einer als juristische Personen des öffentlichen Rechts betriebenen deutschen Universität können bis zu 1.848 Euro im Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei erhalten (Übungsleiterpauschbetrag, § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz [EStG]). Diese Steuerbefreiung soll aber nicht bei einem Lehrauftrag an einer Universität im EU-Ausland gelten. Dagegen klagt beim Bundesfinanzhof (BFH) ein deutscher Rechtsanwalt, der nebenberuflich einen Lehrauftrag an der Universität in Straßburg in Frankreich ausübte. Die Anwendung des § 3 Nummer 26 EStG scheitert nach deutschem Recht daran, dass die Universität Straßburg keine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Universität Straßburg ist zwar ein „établissement public“, also eine Anstalt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts; aber eben nicht „inländisch“. Diese Rechtslage verstößt nach Auffassung des BFH möglicherweise gegen EU-Recht. Er hat die Sache deswegen dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt.
Unser Tipp: Bis dahin sollten betroffene Steuerzahler ihren Fall durch Einspruch offen halten und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Betroffen sind alle Steuerzahler, denen der Steuervorteil nur deswegen verweigert wird, weil sie eine Aufwandsentschädigung nicht von einer inländischen juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im EU-Ausland erhalten. (Beschluss vom 1.3.2006, Az: XI R 43/02)(Abruf-Nr. 061975)