01.07.2006 | Übungsleiterfreibetrag
Nachweispflichten liegen beim Arbeitnehmer
Nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst gemeinnütziger Organisationen bis 1.848 Euro im Jahr steuerfrei. Das verlockt dazu, auch dort steuerfreie Aufwandserstattungen zu zahlen, wo die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Um einem Missbrauch vorzubeugen, müssen deshalb Umfang und Inhalte der Tätigkeit nachgewiesen werden können. Diese Nachweispflichten liegen nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg beim Arbeitnehmer.
Im konkreten Fall wollte eine Pflegerin den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. Die Pflegerin war zwar unbestritten nebenberuflich tätig (12 Stunden pro Woche). Sie konnte aber nicht nachweisen, worin ihre Tätigkeit bestand, dass sie also tatsächlich im Pflegebereich eingesetzt wurde. Es gab weder eine vertragliche Vereinbarung noch wurden Stundenzettel geführt. Die Feststellungslast für die Steuerbefreiung liegt aber – so das FG – beim Steuerpflichtigen, Zweifel gehen zu seinen Lasten. Deshalb gestand es der Pflegerin den Freibetrag nicht zu.
Unser Tipp: Wenn Sie die steuerfreie Vergütungen nach § 3 Nummer 26 EStG zahlen oder bekommen, sollten Sie nicht nur darauf achten, dass Umfang und Inhalt Ihrer Tätigkeit eindeutig vertraglich vereinbart sind. Führen Sie außerdem ein „Arbeitsbuch“, in dem Sie auflisten, welche konkreten Arbeiten Sie in den jeweiligen Arbeitsstunden erledigt haben. (Urteil vom 23.3.2006, Az: II 317/04) (Abruf-Nr. 062888)