· Fachbeitrag · Mitarbeit im Verein
Ehrenamtsvereinbarung: Warum sie sinnvoll ist und wie sie konkret aussehen kann
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| In Vereinen sind zahlreiche helfende Hände tätig ‒ und nicht nur rein ehrenamtlich. Viele erhalten steuerfreie Aufwandsentschädigungen in Form der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale. Da hier einige Voraussetzungen zu beachten sind, sollte das im Rahmen einer Ehrenamtsvereinbarung geregelt werden. Deren Erforderlichkeit ergibt sich auch aus anderen Gründen. Denken Sie nur an die Themen „Rückspende“ oder „Haftungsprivilegierung aus § 31a BGB bzw. § 31b BGB“. VB erklärt, worauf Sie bei der Gestaltung einer Ehrenamtsvereinbarung achten sollten. |
Darum ist eine Ehrenamtsvereinbarung erforderlich
Der Gesetzgeber sieht eine schriftliche Vereinbarung nicht vor, wenn ein Verein einen Übungsleiter oder einem Ehrenamtler die steuerfreien Pauschalen nach § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26a EStG zukommen lassen möchte. Aus anderen Gesichtspunkten ist sie sehr wohl aber erforderlich.
Haftungsprivilegierung nach §§ 31a, 31b BGB
Organmitglieder, besondere Vertreter oder auch Vereinsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung von nicht mehr als 840 Euro erhalten, haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 31a Abs. 1, 31b Abs. 1 BGB). Werden diese Personen durch einen Dritten in Anspruch genommen, haben sie gegenüber dem Verein einen Freistellungsanspruch (§§ 31a Abs. 2, 31b Abs. 2 BGB). Das betrifft aber nur den ehrenamtlichen Tätigkeitsbereich.
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