01.04.2007 | Übungsleiterfreibetrag
Welche Tätigkeiten sind begünstigt?
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat ihre Liste zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiterfreibetrag) nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) überarbeitet. Neu sind zwei Einzelfälle:
- Prädikanten (Laienprediger in evangelisch-landeskirchlichen Gemeinden) fallen nicht unter die Freibetragregelung, weil der pädagogisch ausgerichtete persönliche Kontakt zu einzelnen Menschen fehlt.
- Stadtführer sind wegen ihrer pädagogischen Ausrichtung grundsätzlich nach § 3 Nummer 26 EStG begünstigt. Das gilt aber nur, wenn die Tätigkeit im Auftrag oder Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt wird.
Beachten Sie: Fremdenverkehrsvereine fallen damit als Auftraggeber in aller Regel aus, weil sie nicht gemeinnützig sind. Nicht begünstigt sind außerdem hauptberufliche Gästeführer. (Verfügung vom 6.9.2006, Az: S 2245 A – 2 – St 213) (Abruf-Nr. 071189)
Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 1 | ID 91230